Sachverhalt
A. Die 1990 geborene A.________ (nachfolgend: Sozialhilfebezügerin bzw. Beschwerdeführerin) wird seit dem 24. März 2022 von der B.________ AG mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (Akten der Sozialhilfebezügerin [act. I] 6). Am 26. November 2026 beantragte die Sozialhilfebezügerin bei der B.________ AG den Erlass einer schriftlichen Verfügung zu den fol- genden Punkten (act. I 2): 1. Verstösse (vom 1. Mai 2025 bis November 2025) bei allen Sozialhilfe- zahlungen für mich und meinen Sohn C.________ (TT. Mai 2009) – un- ter Angabe des Datums und der rechtlichen Grundlage. 2. Nichtbezahlung von Rechnungen für Nebenkosten, die von der Sozial- behörde übernommen werden sollten. 3. Nichtübernahme folgender Kosten: Deutschkurs A1 (für mich) Deutschkurs A2 (für meinen Sohn) Ärztlich verordnete Akupunktur 4. Bericht über alle Sozialleistungen und sonstigen Ausgaben für A.________ und C.________. 5. Die Verfügung soll den Zeitraum von Januar 2024 bis zum heutigen Da- tum abdecken. Am 30. Dezember 2025 (act. I 5) erliess die B.________ AG eine Verfü- gung betreffend Ablehnung der Kostenübernahme für Mahnspesen im Zu- sammenhang mit Mietnebenkosten. Mit Eingabe vom 8. Januar 2026 (act. I 3) wandte sich die Sozialhilfebezü- gerin an die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: GSI bzw. Vorinstanz) und forderte das Folgende: 1. Feststellung der Verzögerung der Fallbearbeitung (Rechtsverweige- rung/Rechtsverzögerung) durch die B.________ AG; 2. Verpflichtung der B.________ AG, unverzüglich eine schriftliche, be- gründete Verwaltungsentscheidung (Verfügung) zu allen in der Anforde- rung vom 26. November 2025 genannten Punkten bis heute (Januar
2026) – zu erlassen; 3. Übersendung einer schriftlichen Antwort und/oder Verfügung spätestens innerhalb von zehn Kalendertagen nach Erhalt dieses Schreibens;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, SH 200 2026 245
- 3 - 4. Mitteilung über die ergriffenen Aufsichtsmassnahmen. Am 15. Januar 2026 bestätigte das Amt für Integration und Soziales (AIS) der GIS den Eingang der vorstehend genannten Eingabe (act. I 1/2). Ebenfalls am 15. Januar 2026 (act. I 6) erliess die B.________ AG eine Verfügung betreffend der Auszahlung des Grundbedarfs. Am 19. Januar 2026 erliess die B.________ AG die folgenden drei Verfü- gungen: Verfügung betreffend Ablehnung der Kostenübernahme Deutschkurs für C.________ (act. I 7) Verfügung betreffend der Ablehnung der Kostenübernahme Deutschkurs für A.________ (act. I 8) Verfügung betreffend Ablehnung der Kostenübernahme Akupunktur (act. I 9) Mit Eingabe vom 21. Januar 2026 gelangte die Sozialhilfebezügerin an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und erhob eine Rechtsverweige- rungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die B.________ AG und das GSI. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern stellte mit Urteil SH 200 2026 48 vom 26. Januar 2026 fest, es sei zur Behandlung der Eingabe vom 21. Ja- nuar 2026 funktionell nicht zuständig, wobei die Eingabe im Original inklu- sive Beilagen an die GSI als Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das AIS weitergeleitet wurde. Gleichzeitig wurde das Verfahren SH 200 2026 48 als erledigt vom Protokoll abgeschrieben. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Januar 2026 (act. I 4) forderte die GSI die B.________ AG im Verfahren 2026.GSI.199 betreffend die vom Verwal- tungsgericht weitergeleitete Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 21. Ja- nuar 2026 auf, eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen oder die von der Sozialhilfebezügerin geforderte Verfügung zu erlassen. Mit Eingabe vom 5. Februar 2026 reichte die Sozialhilfebezügerin bei der GSI die Verfügungen der B.________ AG vom 30. Dezember 2025 (act. I 5), 15. Januar 2026 (act. I 6) und die drei Verfügungen vom 19. Januar 2026 (act. I 7 - 9) sowie einen Auszug aus ihrem Sozialhilfekonto (vgl.
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- 4 - act. I 10) ein, den sie von der B.________ AG erhalten hatte. Die gleichen Unterlagen reichte die B.________ AG am 17. Februar 2026 bei der GSI ein. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Februar 2026 (act. I 12) im Verfahren 2026.GSI.199 gab die GSI der Sozialhilfebezügerin Gelegenheit, sich zu einem allfällig noch bestehenden Rechtsschutzinteresse bzw. zur beab- sichtigten Abschreibung des Verfahrens zu äussern. Weiter wurde die So- zialhilfebezügerin aufgefordert, detailliert mitzuteilen, über welche Punkte ihrer Ansicht nach noch eine anfechtbare Verfügung zu erlassen sei (ins- besondere unter Angabe der Art der Leistung, des Zeitpunktes, in dem sie Anspruch auf die Leistung gehabt hätte und der Höhe der Leistung in CHF) respektive welche Zahlungen noch offen seien. Mit Eingabe vom 26. Februar 2026 (act. I 11) teilte die Sozialhilfebezügerin mit, die B.________ AG habe ihr anstelle einer Verfügung nur einen Buch- haltungsbericht, der nicht anfechtbar sei, übermittelt. Es bestünden zudem weiterhin Zahlungsrückstände der B.________ AG. Sie verlange die Aus- zahlung der ihr zustehenden Leistungen sowie Verfügungen zu sämtlichen Punkten. Mit Abschreibungsverfügung vom 5. März 2026 (act. I 1) schrieb die GSI das Verfahren 2026.GSI.199 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab, da das Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Rechtsverzögerungs- verfahrens vollumfänglich entfallen sei. B. Dagegen erhob die Sozialhilfebezügerin mit Eingabe vom 13. April 2026 Beschwerde. Sie stellt die folgenden Anträge: 1. Die Abschreibungsverfügung der GSI vom 5. März 2026 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung (Verzögerung der Behandlung) durch die B.________ AG vorliege. 3. Die B.________ AG sei zu verpflichten, eine formell korrekte, begründe- te und anfechtbare Verfügung zu sämtlichen in meinem Gesuch vom 26. November 2025 gestellten Anträgen zu erlassen.
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- 5 - Mit Stellungnahme vom 30. April 2026 beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde. Gleichzeitig teilte sie mit, dass bei ihr ein Be- schwerdeverfahren (2026.GSI.434) hängig sei, dies gegen je eine Verfü- gung der B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 30. Dezember 2025 und vom 15. Januar 2026 sowie drei Verfügungen vom
19. Januar 2026 (act. I 5 - 9). Die Beschwerdegegnerin liess sich innert der mit prozessleitender Verfügung vom 17. April 2026 angesetzten Frist zur Stellungnahme bis 8. Mai 2026 nicht vernehmen. Mit Beschwerdeergänzung vom 1. Mai 2026 machte die Beschwerdeführe- rin weitere Ausführungen und reichte zusätzliche Unterlagen ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Mai 2026 wurden die Stellung- nahme der Vorinstanz vom 30. April 2026 und die Eingabe der Beschwer- deführerin vom 1. Mai 2026 den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt. Am 22. Mai 2026 erfolgte eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin. Mit Eingabe vom 4. Juni 2026 machte die Beschwerdeführerin weitere Aus- führungen und reichte zusätzliche Unterlagen ein. Eine neuerliche Eingabe der Beschwerdeführerin erfolgte am 30. Juni 2026 unter Beilage zusätzlicher Unterlagen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organi- sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR
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- 6 - VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom
11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist die Abschreibungsverfügung vom 5. März 2026 (act. I 1). Streitig und zu prüfen ist das Rechtsschutzinteresse der Be- schwerdeführerin an der Rechtsverzögerungsbeschwerde.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und - entscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide sowie gegen Abschreibungsverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b - d GSOG).
E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
E. 2.1 Zunächst macht die Beschwerdeführerin die Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör geltend, insbesondere bringt sie vor (Be- schwerde S. 8), sie habe Anspruch auf eine begründete Entscheidung.
E. 2.2 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen
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- 7 - wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 150 V 474 E. 4.1 S. 478, 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1).
E. 2.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die An- hörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentschei- dung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2024 BVG Nr. 34 S. 117, 9C_608/2023 E. 3.2.2).
E. 2.4 In der angefochtenen Abschreibungsverfügung vom 5. März 2026 (act. I 1) wurde ausführlich begründet, weshalb das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Rechtsverzögerungsbeschwerde dahinge- fallen ist. Insbesondere ist die Vorinstanz auch auf die Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 28. Februar 2026 (vgl. act. I 1/4) eingegangen (Erwägungen 2.4 und 2.8). Die Beschwerdeführerin war denn auch in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. E. 2.2 hiervor). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde somit nicht verletzt.
E. 3.1 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurtei- lung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV).
E. 3.2 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtspre- chung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungs- behörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an
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- 8 - die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3).
E. 3.3 Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechts- verzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 108, 8C_1014/2012 E. 4). Die Frage, was als vernünftige, vertretbare Behandlungs- und Entschei- dungsfrist anzusehen ist, und aus welchen objektiven Gründen allenfalls eine Verzögerung gerechtfertigt werden kann, beurteilt sich nach den ob- jektiven Umständen des konkreten Falles (BGE 107 Ib 160 E. 3c S. 165). Massgeblich ist namentlich die Art des Verfahrens, die Komplexität der Materie und das Verhalten der Beteiligten (BGE 119 Ib 311 E. 5b S. 325). Dagegen ist es für die Rechtsuchenden unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Um- stände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist für sie ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (BGE 108 V 13 E. 4c S. 20; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2019 IV Nr. 76 S. 243, 9C_315/2018 E. 3.2.1).
E. 4.1 Das Verwaltungsgericht behandelte die Eingabe der Beschwerde- führerin vom 21. Januar 2026 als Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. VGE SH 200 2026 48: "erhebt sinngemäss Rechtsverzögerungsbeschwer- de"), welche an die GSI zur Behandlung als Rechtsverzögerungsbe- schwerde gegen das AIS weitergeleitet wurde (VGE SH 200 2026 48 Dispositiv Ziff. 3). Damit hatte die Beschwerdegegnerin die verlangten Ver- fügungen im Zeitpunkt der Anhängigmachung des Verfahrens beim Verwal- tungsgericht am 21. Januar 2026 bereits erlassen (vgl. Verfügungen vom
30. Dezember 2025, 15. und 19. Januar 2026 [act. I 5 - 9]). Das Verwal- tungsgericht hatte davon jedoch keine Kenntnis. Andernfalls hätte es die
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- 9 - Eingabe zwar ebenfalls an die GSI weitergeleitet, jedoch zur Behandlung als Verwaltungsbeschwerde gegen die erwähnten Verfügungen. Mit Blick auf den Umstand, dass die verlangten Verfügungen erlassen worden sind, besteht kein Rechtsschutzinteresse an der Weiterführung des Rechtsver- zögerungsverfahrens. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Abschreibungsverfügung vom 5. März 2026 (act. I 1; vgl. E. 2) sind nicht zu beanstanden.
E. 4.2 Folglich ist die Abschreibungsverfügung vom 5. März 2026 (act. I 1) zu Recht ergangen und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
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- 10 -
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- B.________ AG (samt Eingaben der Beschwerdeführerin vom
22. Mai, 4. und 30. Juni 2026)
- Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (samt Eingaben der Beschwerdeführerin vom 22. Mai, 4. und 30. Juni 2026) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Dispositiv
- Verstösse (vom 1. Mai 2025 bis November 2025) bei allen Sozialhilfe- zahlungen für mich und meinen Sohn C.________ (TT. Mai 2009) – un- ter Angabe des Datums und der rechtlichen Grundlage.
- Nichtbezahlung von Rechnungen für Nebenkosten, die von der Sozial- behörde übernommen werden sollten.
- Nichtübernahme folgender Kosten: Deutschkurs A1 (für mich) Deutschkurs A2 (für meinen Sohn) Ärztlich verordnete Akupunktur
- Bericht über alle Sozialleistungen und sonstigen Ausgaben für A.________ und C.________.
- Die Verfügung soll den Zeitraum von Januar 2024 bis zum heutigen Da- tum abdecken. Am 30. Dezember 2025 (act. I 5) erliess die B.________ AG eine Verfü- gung betreffend Ablehnung der Kostenübernahme für Mahnspesen im Zu- sammenhang mit Mietnebenkosten. Mit Eingabe vom 8. Januar 2026 (act. I 3) wandte sich die Sozialhilfebezü- gerin an die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: GSI bzw. Vorinstanz) und forderte das Folgende:
- Feststellung der Verzögerung der Fallbearbeitung (Rechtsverweige- rung/Rechtsverzögerung) durch die B.________ AG;
- Verpflichtung der B.________ AG, unverzüglich eine schriftliche, be- gründete Verwaltungsentscheidung (Verfügung) zu allen in der Anforde- rung vom 26. November 2025 genannten Punkten bis heute (Januar 2026) – zu erlassen;
- Übersendung einer schriftlichen Antwort und/oder Verfügung spätestens innerhalb von zehn Kalendertagen nach Erhalt dieses Schreibens; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, SH 200 2026 245 - 3 -
- Mitteilung über die ergriffenen Aufsichtsmassnahmen. Am 15. Januar 2026 bestätigte das Amt für Integration und Soziales (AIS) der GIS den Eingang der vorstehend genannten Eingabe (act. I 1/2). Ebenfalls am 15. Januar 2026 (act. I 6) erliess die B.________ AG eine Verfügung betreffend der Auszahlung des Grundbedarfs. Am 19. Januar 2026 erliess die B.________ AG die folgenden drei Verfü- gungen: Verfügung betreffend Ablehnung der Kostenübernahme Deutschkurs für C.________ (act. I 7) Verfügung betreffend der Ablehnung der Kostenübernahme Deutschkurs für A.________ (act. I 8) Verfügung betreffend Ablehnung der Kostenübernahme Akupunktur (act. I 9) Mit Eingabe vom 21. Januar 2026 gelangte die Sozialhilfebezügerin an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und erhob eine Rechtsverweige- rungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die B.________ AG und das GSI. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern stellte mit Urteil SH 200 2026 48 vom 26. Januar 2026 fest, es sei zur Behandlung der Eingabe vom 21. Ja- nuar 2026 funktionell nicht zuständig, wobei die Eingabe im Original inklu- sive Beilagen an die GSI als Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das AIS weitergeleitet wurde. Gleichzeitig wurde das Verfahren SH 200 2026 48 als erledigt vom Protokoll abgeschrieben. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Januar 2026 (act. I 4) forderte die GSI die B.________ AG im Verfahren 2026.GSI.199 betreffend die vom Verwal- tungsgericht weitergeleitete Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 21. Ja- nuar 2026 auf, eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen oder die von der Sozialhilfebezügerin geforderte Verfügung zu erlassen. Mit Eingabe vom 5. Februar 2026 reichte die Sozialhilfebezügerin bei der GSI die Verfügungen der B.________ AG vom 30. Dezember 2025 (act. I 5), 15. Januar 2026 (act. I 6) und die drei Verfügungen vom 19. Januar 2026 (act. I 7 - 9) sowie einen Auszug aus ihrem Sozialhilfekonto (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, SH 200 2026 245 - 4 - act. I 10) ein, den sie von der B.________ AG erhalten hatte. Die gleichen Unterlagen reichte die B.________ AG am 17. Februar 2026 bei der GSI ein. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Februar 2026 (act. I 12) im Verfahren 2026.GSI.199 gab die GSI der Sozialhilfebezügerin Gelegenheit, sich zu einem allfällig noch bestehenden Rechtsschutzinteresse bzw. zur beab- sichtigten Abschreibung des Verfahrens zu äussern. Weiter wurde die So- zialhilfebezügerin aufgefordert, detailliert mitzuteilen, über welche Punkte ihrer Ansicht nach noch eine anfechtbare Verfügung zu erlassen sei (ins- besondere unter Angabe der Art der Leistung, des Zeitpunktes, in dem sie Anspruch auf die Leistung gehabt hätte und der Höhe der Leistung in CHF) respektive welche Zahlungen noch offen seien. Mit Eingabe vom 26. Februar 2026 (act. I 11) teilte die Sozialhilfebezügerin mit, die B.________ AG habe ihr anstelle einer Verfügung nur einen Buch- haltungsbericht, der nicht anfechtbar sei, übermittelt. Es bestünden zudem weiterhin Zahlungsrückstände der B.________ AG. Sie verlange die Aus- zahlung der ihr zustehenden Leistungen sowie Verfügungen zu sämtlichen Punkten. Mit Abschreibungsverfügung vom 5. März 2026 (act. I 1) schrieb die GSI das Verfahren 2026.GSI.199 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab, da das Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Rechtsverzögerungs- verfahrens vollumfänglich entfallen sei. B. Dagegen erhob die Sozialhilfebezügerin mit Eingabe vom 13. April 2026 Beschwerde. Sie stellt die folgenden Anträge:
- Die Abschreibungsverfügung der GSI vom 5. März 2026 sei aufzuheben.
- Es sei festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung (Verzögerung der Behandlung) durch die B.________ AG vorliege.
- Die B.________ AG sei zu verpflichten, eine formell korrekte, begründe- te und anfechtbare Verfügung zu sämtlichen in meinem Gesuch vom 26. November 2025 gestellten Anträgen zu erlassen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, SH 200 2026 245 - 5 - Mit Stellungnahme vom 30. April 2026 beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde. Gleichzeitig teilte sie mit, dass bei ihr ein Be- schwerdeverfahren (2026.GSI.434) hängig sei, dies gegen je eine Verfü- gung der B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 30. Dezember 2025 und vom 15. Januar 2026 sowie drei Verfügungen vom
- Januar 2026 (act. I 5 - 9). Die Beschwerdegegnerin liess sich innert der mit prozessleitender Verfügung vom 17. April 2026 angesetzten Frist zur Stellungnahme bis 8. Mai 2026 nicht vernehmen. Mit Beschwerdeergänzung vom 1. Mai 2026 machte die Beschwerdeführe- rin weitere Ausführungen und reichte zusätzliche Unterlagen ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Mai 2026 wurden die Stellung- nahme der Vorinstanz vom 30. April 2026 und die Eingabe der Beschwer- deführerin vom 1. Mai 2026 den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt. Am 22. Mai 2026 erfolgte eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin. Mit Eingabe vom 4. Juni 2026 machte die Beschwerdeführerin weitere Aus- führungen und reichte zusätzliche Unterlagen ein. Eine neuerliche Eingabe der Beschwerdeführerin erfolgte am 30. Juni 2026 unter Beilage zusätzlicher Unterlagen. Erwägungen:
- 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organi- sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, SH 200 2026 245 - 6 - VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom
- Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Abschreibungsverfügung vom 5. März 2026 (act. I 1). Streitig und zu prüfen ist das Rechtsschutzinteresse der Be- schwerdeführerin an der Rechtsverzögerungsbeschwerde. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und - entscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide sowie gegen Abschreibungsverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b - d GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
- 2.1 Zunächst macht die Beschwerdeführerin die Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör geltend, insbesondere bringt sie vor (Be- schwerde S. 8), sie habe Anspruch auf eine begründete Entscheidung. 2.2 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, SH 200 2026 245 - 7 - wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 150 V 474 E. 4.1 S. 478, 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1). 2.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die An- hörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentschei- dung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2024 BVG Nr. 34 S. 117, 9C_608/2023 E. 3.2.2). 2.4 In der angefochtenen Abschreibungsverfügung vom 5. März 2026 (act. I 1) wurde ausführlich begründet, weshalb das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Rechtsverzögerungsbeschwerde dahinge- fallen ist. Insbesondere ist die Vorinstanz auch auf die Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 28. Februar 2026 (vgl. act. I 1/4) eingegangen (Erwägungen 2.4 und 2.8). Die Beschwerdeführerin war denn auch in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. E. 2.2 hiervor). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde somit nicht verletzt.
- 3.1 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurtei- lung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). 3.2 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtspre- chung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungs- behörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, SH 200 2026 245 - 8 - die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3). 3.3 Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechts- verzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 108, 8C_1014/2012 E. 4). Die Frage, was als vernünftige, vertretbare Behandlungs- und Entschei- dungsfrist anzusehen ist, und aus welchen objektiven Gründen allenfalls eine Verzögerung gerechtfertigt werden kann, beurteilt sich nach den ob- jektiven Umständen des konkreten Falles (BGE 107 Ib 160 E. 3c S. 165). Massgeblich ist namentlich die Art des Verfahrens, die Komplexität der Materie und das Verhalten der Beteiligten (BGE 119 Ib 311 E. 5b S. 325). Dagegen ist es für die Rechtsuchenden unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Um- stände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist für sie ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (BGE 108 V 13 E. 4c S. 20; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2019 IV Nr. 76 S. 243, 9C_315/2018 E. 3.2.1).
- 4.1 Das Verwaltungsgericht behandelte die Eingabe der Beschwerde- führerin vom 21. Januar 2026 als Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. VGE SH 200 2026 48: "erhebt sinngemäss Rechtsverzögerungsbeschwer- de"), welche an die GSI zur Behandlung als Rechtsverzögerungsbe- schwerde gegen das AIS weitergeleitet wurde (VGE SH 200 2026 48 Dispositiv Ziff. 3). Damit hatte die Beschwerdegegnerin die verlangten Ver- fügungen im Zeitpunkt der Anhängigmachung des Verfahrens beim Verwal- tungsgericht am 21. Januar 2026 bereits erlassen (vgl. Verfügungen vom
- Dezember 2025, 15. und 19. Januar 2026 [act. I 5 - 9]). Das Verwal- tungsgericht hatte davon jedoch keine Kenntnis. Andernfalls hätte es die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, SH 200 2026 245 - 9 - Eingabe zwar ebenfalls an die GSI weitergeleitet, jedoch zur Behandlung als Verwaltungsbeschwerde gegen die erwähnten Verfügungen. Mit Blick auf den Umstand, dass die verlangten Verfügungen erlassen worden sind, besteht kein Rechtsschutzinteresse an der Weiterführung des Rechtsver- zögerungsverfahrens. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Abschreibungsverfügung vom 5. März 2026 (act. I 1; vgl. E. 2) sind nicht zu beanstanden. 4.2 Folglich ist die Abschreibungsverfügung vom 5. März 2026 (act. I 1) zu Recht ergangen und die Beschwerde ist abzuweisen.
- 5.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, SH 200 2026 245 - 10 -
- Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ AG (samt Eingaben der Beschwerdeführerin vom
- Mai, 4. und 30. Juni 2026) - Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (samt Eingaben der Beschwerdeführerin vom 22. Mai, 4. und 30. Juni 2026) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
SH 200 2026 245 MAK/BOC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 22. Juli 2026 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführerin gegen B.________ Beschwerdegegnerin Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern Generalsekretariat, Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bern 8 Vorinstanz betreffend Entscheid der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 5. März 2026 (2026.GSI.199 / ang)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, SH 200 2026 245
- 2 - Sachverhalt: A. Die 1990 geborene A.________ (nachfolgend: Sozialhilfebezügerin bzw. Beschwerdeführerin) wird seit dem 24. März 2022 von der B.________ AG mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (Akten der Sozialhilfebezügerin [act. I] 6). Am 26. November 2026 beantragte die Sozialhilfebezügerin bei der B.________ AG den Erlass einer schriftlichen Verfügung zu den fol- genden Punkten (act. I 2): 1. Verstösse (vom 1. Mai 2025 bis November 2025) bei allen Sozialhilfe- zahlungen für mich und meinen Sohn C.________ (TT. Mai 2009) – un- ter Angabe des Datums und der rechtlichen Grundlage. 2. Nichtbezahlung von Rechnungen für Nebenkosten, die von der Sozial- behörde übernommen werden sollten. 3. Nichtübernahme folgender Kosten: Deutschkurs A1 (für mich) Deutschkurs A2 (für meinen Sohn) Ärztlich verordnete Akupunktur 4. Bericht über alle Sozialleistungen und sonstigen Ausgaben für A.________ und C.________. 5. Die Verfügung soll den Zeitraum von Januar 2024 bis zum heutigen Da- tum abdecken. Am 30. Dezember 2025 (act. I 5) erliess die B.________ AG eine Verfü- gung betreffend Ablehnung der Kostenübernahme für Mahnspesen im Zu- sammenhang mit Mietnebenkosten. Mit Eingabe vom 8. Januar 2026 (act. I 3) wandte sich die Sozialhilfebezü- gerin an die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: GSI bzw. Vorinstanz) und forderte das Folgende: 1. Feststellung der Verzögerung der Fallbearbeitung (Rechtsverweige- rung/Rechtsverzögerung) durch die B.________ AG; 2. Verpflichtung der B.________ AG, unverzüglich eine schriftliche, be- gründete Verwaltungsentscheidung (Verfügung) zu allen in der Anforde- rung vom 26. November 2025 genannten Punkten bis heute (Januar
2026) – zu erlassen; 3. Übersendung einer schriftlichen Antwort und/oder Verfügung spätestens innerhalb von zehn Kalendertagen nach Erhalt dieses Schreibens;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, SH 200 2026 245
- 3 - 4. Mitteilung über die ergriffenen Aufsichtsmassnahmen. Am 15. Januar 2026 bestätigte das Amt für Integration und Soziales (AIS) der GIS den Eingang der vorstehend genannten Eingabe (act. I 1/2). Ebenfalls am 15. Januar 2026 (act. I 6) erliess die B.________ AG eine Verfügung betreffend der Auszahlung des Grundbedarfs. Am 19. Januar 2026 erliess die B.________ AG die folgenden drei Verfü- gungen: Verfügung betreffend Ablehnung der Kostenübernahme Deutschkurs für C.________ (act. I 7) Verfügung betreffend der Ablehnung der Kostenübernahme Deutschkurs für A.________ (act. I 8) Verfügung betreffend Ablehnung der Kostenübernahme Akupunktur (act. I 9) Mit Eingabe vom 21. Januar 2026 gelangte die Sozialhilfebezügerin an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und erhob eine Rechtsverweige- rungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die B.________ AG und das GSI. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern stellte mit Urteil SH 200 2026 48 vom 26. Januar 2026 fest, es sei zur Behandlung der Eingabe vom 21. Ja- nuar 2026 funktionell nicht zuständig, wobei die Eingabe im Original inklu- sive Beilagen an die GSI als Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das AIS weitergeleitet wurde. Gleichzeitig wurde das Verfahren SH 200 2026 48 als erledigt vom Protokoll abgeschrieben. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Januar 2026 (act. I 4) forderte die GSI die B.________ AG im Verfahren 2026.GSI.199 betreffend die vom Verwal- tungsgericht weitergeleitete Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 21. Ja- nuar 2026 auf, eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen oder die von der Sozialhilfebezügerin geforderte Verfügung zu erlassen. Mit Eingabe vom 5. Februar 2026 reichte die Sozialhilfebezügerin bei der GSI die Verfügungen der B.________ AG vom 30. Dezember 2025 (act. I 5), 15. Januar 2026 (act. I 6) und die drei Verfügungen vom 19. Januar 2026 (act. I 7 - 9) sowie einen Auszug aus ihrem Sozialhilfekonto (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, SH 200 2026 245
- 4 - act. I 10) ein, den sie von der B.________ AG erhalten hatte. Die gleichen Unterlagen reichte die B.________ AG am 17. Februar 2026 bei der GSI ein. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Februar 2026 (act. I 12) im Verfahren 2026.GSI.199 gab die GSI der Sozialhilfebezügerin Gelegenheit, sich zu einem allfällig noch bestehenden Rechtsschutzinteresse bzw. zur beab- sichtigten Abschreibung des Verfahrens zu äussern. Weiter wurde die So- zialhilfebezügerin aufgefordert, detailliert mitzuteilen, über welche Punkte ihrer Ansicht nach noch eine anfechtbare Verfügung zu erlassen sei (ins- besondere unter Angabe der Art der Leistung, des Zeitpunktes, in dem sie Anspruch auf die Leistung gehabt hätte und der Höhe der Leistung in CHF) respektive welche Zahlungen noch offen seien. Mit Eingabe vom 26. Februar 2026 (act. I 11) teilte die Sozialhilfebezügerin mit, die B.________ AG habe ihr anstelle einer Verfügung nur einen Buch- haltungsbericht, der nicht anfechtbar sei, übermittelt. Es bestünden zudem weiterhin Zahlungsrückstände der B.________ AG. Sie verlange die Aus- zahlung der ihr zustehenden Leistungen sowie Verfügungen zu sämtlichen Punkten. Mit Abschreibungsverfügung vom 5. März 2026 (act. I 1) schrieb die GSI das Verfahren 2026.GSI.199 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab, da das Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Rechtsverzögerungs- verfahrens vollumfänglich entfallen sei. B. Dagegen erhob die Sozialhilfebezügerin mit Eingabe vom 13. April 2026 Beschwerde. Sie stellt die folgenden Anträge: 1. Die Abschreibungsverfügung der GSI vom 5. März 2026 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung (Verzögerung der Behandlung) durch die B.________ AG vorliege. 3. Die B.________ AG sei zu verpflichten, eine formell korrekte, begründe- te und anfechtbare Verfügung zu sämtlichen in meinem Gesuch vom 26. November 2025 gestellten Anträgen zu erlassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, SH 200 2026 245
- 5 - Mit Stellungnahme vom 30. April 2026 beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde. Gleichzeitig teilte sie mit, dass bei ihr ein Be- schwerdeverfahren (2026.GSI.434) hängig sei, dies gegen je eine Verfü- gung der B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 30. Dezember 2025 und vom 15. Januar 2026 sowie drei Verfügungen vom
19. Januar 2026 (act. I 5 - 9). Die Beschwerdegegnerin liess sich innert der mit prozessleitender Verfügung vom 17. April 2026 angesetzten Frist zur Stellungnahme bis 8. Mai 2026 nicht vernehmen. Mit Beschwerdeergänzung vom 1. Mai 2026 machte die Beschwerdeführe- rin weitere Ausführungen und reichte zusätzliche Unterlagen ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Mai 2026 wurden die Stellung- nahme der Vorinstanz vom 30. April 2026 und die Eingabe der Beschwer- deführerin vom 1. Mai 2026 den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt. Am 22. Mai 2026 erfolgte eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin. Mit Eingabe vom 4. Juni 2026 machte die Beschwerdeführerin weitere Aus- führungen und reichte zusätzliche Unterlagen ein. Eine neuerliche Eingabe der Beschwerdeführerin erfolgte am 30. Juni 2026 unter Beilage zusätzlicher Unterlagen. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organi- sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, SH 200 2026 245
- 6 - VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom
11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Abschreibungsverfügung vom 5. März 2026 (act. I 1). Streitig und zu prüfen ist das Rechtsschutzinteresse der Be- schwerdeführerin an der Rechtsverzögerungsbeschwerde. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und - entscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide sowie gegen Abschreibungsverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b - d GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Zunächst macht die Beschwerdeführerin die Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör geltend, insbesondere bringt sie vor (Be- schwerde S. 8), sie habe Anspruch auf eine begründete Entscheidung. 2.2 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, SH 200 2026 245
- 7 - wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 150 V 474 E. 4.1 S. 478, 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1). 2.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die An- hörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentschei- dung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2024 BVG Nr. 34 S. 117, 9C_608/2023 E. 3.2.2). 2.4 In der angefochtenen Abschreibungsverfügung vom 5. März 2026 (act. I 1) wurde ausführlich begründet, weshalb das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Rechtsverzögerungsbeschwerde dahinge- fallen ist. Insbesondere ist die Vorinstanz auch auf die Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 28. Februar 2026 (vgl. act. I 1/4) eingegangen (Erwägungen 2.4 und 2.8). Die Beschwerdeführerin war denn auch in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. E. 2.2 hiervor). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde somit nicht verletzt. 3. 3.1 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurtei- lung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). 3.2 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtspre- chung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungs- behörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, SH 200 2026 245
- 8 - die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3). 3.3 Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechts- verzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 108, 8C_1014/2012 E. 4). Die Frage, was als vernünftige, vertretbare Behandlungs- und Entschei- dungsfrist anzusehen ist, und aus welchen objektiven Gründen allenfalls eine Verzögerung gerechtfertigt werden kann, beurteilt sich nach den ob- jektiven Umständen des konkreten Falles (BGE 107 Ib 160 E. 3c S. 165). Massgeblich ist namentlich die Art des Verfahrens, die Komplexität der Materie und das Verhalten der Beteiligten (BGE 119 Ib 311 E. 5b S. 325). Dagegen ist es für die Rechtsuchenden unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Um- stände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist für sie ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (BGE 108 V 13 E. 4c S. 20; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2019 IV Nr. 76 S. 243, 9C_315/2018 E. 3.2.1). 4. 4.1 Das Verwaltungsgericht behandelte die Eingabe der Beschwerde- führerin vom 21. Januar 2026 als Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. VGE SH 200 2026 48: "erhebt sinngemäss Rechtsverzögerungsbeschwer- de"), welche an die GSI zur Behandlung als Rechtsverzögerungsbe- schwerde gegen das AIS weitergeleitet wurde (VGE SH 200 2026 48 Dispositiv Ziff. 3). Damit hatte die Beschwerdegegnerin die verlangten Ver- fügungen im Zeitpunkt der Anhängigmachung des Verfahrens beim Verwal- tungsgericht am 21. Januar 2026 bereits erlassen (vgl. Verfügungen vom
30. Dezember 2025, 15. und 19. Januar 2026 [act. I 5 - 9]). Das Verwal- tungsgericht hatte davon jedoch keine Kenntnis. Andernfalls hätte es die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, SH 200 2026 245
- 9 - Eingabe zwar ebenfalls an die GSI weitergeleitet, jedoch zur Behandlung als Verwaltungsbeschwerde gegen die erwähnten Verfügungen. Mit Blick auf den Umstand, dass die verlangten Verfügungen erlassen worden sind, besteht kein Rechtsschutzinteresse an der Weiterführung des Rechtsver- zögerungsverfahrens. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Abschreibungsverfügung vom 5. März 2026 (act. I 1; vgl. E. 2) sind nicht zu beanstanden. 4.2 Folglich ist die Abschreibungsverfügung vom 5. März 2026 (act. I 1) zu Recht ergangen und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, SH 200 2026 245
- 10 -
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- B.________ AG (samt Eingaben der Beschwerdeführerin vom
22. Mai, 4. und 30. Juni 2026)
- Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (samt Eingaben der Beschwerdeführerin vom 22. Mai, 4. und 30. Juni 2026) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.